AVB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

für Ihre Präventionskur in der Fachklinik Strandrobbe®

 

  • Geltungsbereich

Diese AVB gelten zwischen der Kurklinik Strandrobbe Neptunweg GmbH (Klinik) und deren Patientinnen und Patienten einschließlich deren Begleitkindern (Patienten). Sie sind Bestandteil des zwischen den Parteien (Klinik und Patienten) geschlossenen Aufnahmevertrages.

 

  • Rechtsverhältnis

Mit Unterzeichnung der Aufnahmeerklärung (Anreisebestätigung und Patientenerklärung) zum Kurantritt kommt zwischen den Parteien ein Behandlungsvertrag im Sinne des BGB zustande. Dieses Rechtsverhältnis besteht unbeschadet eines weiteren Vertragsverhältnisses zwischen Klinik und Krankenkasse o.ä.

 

  • Kostenübernahme

Die Kurmaßnahme umfasst einen Aufenthalt von 21 Tagen in der Klinik. Den Patienten treffen die Vergütungspflichten aus dem Behandlungsvertrag, sofern nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. Bei Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung werden die Patienten für sämtliche Anwesenheitstage in der Klinik durch ihre jeweilige Krankenkasse (oder einen anderen Kostenträger) von ihrer Zahlungspflicht entlastet. Insoweit erfolgt eine direkte Abrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger.

Selbstzahlerinnen und Selbstzahler haben spätestens 14 Tage vor der Aufnahme eine Erklärung ihrer Versicherung zur Kostenübernahme vorzulegen. Ferner sind sie verpflichtet den voraussichtlichen Forderungsbetrag 14 Tage vor Kurantritt als Vorkasse zu leisten. Die Klinik behält sich vor, das Klinikappartement anderweitig zu vergeben, wenn die Kostenübernahme bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht geklärt und die Zahlung bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.

 

  • 4 Kurfähigkeit

Zum Zeitpunkt des Kurantritts muss eine Kurfähigkeit bestehen. Durch die Anreise erklären die Patienten ihre körperliche und psychische Kurfähigkeit in vollem Umfang.

Alltäglich vorkommende Erkrankungen (Erkältungen, Magen-Darm-Erkrankungen, etc.) stehen einer Kurfähigkeit nicht zwingend entgegen. Da es sich indes um Erkrankungen mit Ansteckungsmöglichkeiten für weitere Kurgäste handeln könnte, ist ein Kurantritt nur nach vorheriger Rücksprache mit der Klinik möglich.  Die Patienten sind daher verpflichtet, die Klinik umgehend telefonisch zu informieren, falls es im Zeitraum von 48 Stunden vor Kurantritt zu Erbrechen, Durchfall oder anderen, auf eine Ansteckungsmöglichkeit für Dritte hindeutende Symptome gekommen sein sollte. Sodann sind die Patienten verpflichtet, die Klinik bis zum Kurantritt über sämtliche maßgebliche Veränderungen zu ihrem Gesundheitszustand und dem ihrer Begleitpersonen auf dem Laufenden zu halten.

Eine Kurfähigkeit besteht grundsätzlich nur bis zur vollendeten und komplikationsfreien 20. Schwangerschaftswoche. Endet die 20. Schwangerschaftswoche während der Kur, so ist die Klinik darüber vor Kurantritt zu informieren. In diesem Fall steht der Klinik das Recht zu, innerhalb von einer Woche ab Zugang der Information in der Klinik von dem Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsansprüche der Patienten sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Sollten fehlerhafte, unvollständige oder nicht mehr aktuelle Angaben von Seiten der Patienten oder ihres Arztes die Kurzusage von Seiten der Klinik bewirkt haben, so ist die Klinik zum Abbruch der Kurmaßnahme zu Lasten der Patienten berechtigt. Diese Verpflichtung zur sofortigen Information besteht auch während des gesamten Kurverlaufs fort.

 

  • Absage vor Leistungsbeginn

Ein Rücktritt der Patienten ist vor Leistungsbeginn jederzeit möglich. Maßgeblich ist der Zugang einer Rücktrittserklärung. Soweit es organisatorisch möglich ist, kann eine Umbuchung der Maßnahme zu einem anderen Termin als ursprünglich vereinbart vorgenommen werden. Hierauf besteht allerdings kein Anspruch.

 

  • Vorzeitige Abreise

Ein Kurabbruch kann aus medizinischen Gründen oder aus Gründen, die in der Sphäre der Klinik liegen, erfolgen. Medizinische Gründe liegen vor, wenn der Zweck der Kurmaßnahme aufgrund einer ernsthaften Erkrankung erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kurfähigkeit der Patienten durch eine ärztliche Behandlung vor Ort nicht innerhalb von 8 Tagen wiederherstellbar ist. Eine solche medizinische Indikation kann ausschließlich von den Ärzten der Klinik gestellt werden. Alltäglich und häufig vorkommende Erkrankungen wie Erkältungserkrankungen, grippale Infekte sowie Magen-Darm-Erkrankungen bieten damit grundsätzlich keine medizinische Begründung für einen vorzeitigen Kurabbruch.

Im Falle einer privat initiierten vorzeitigen Abreise durch die Patienten entfällt die Entlastung durch den jeweiligen Kostenträger.

 

  • Verstoß gegen die Hausordnung

Die Patienten haben die von der Klinik erlassene Hausordnung und Hausregeln einzuhalten. Ein Verstoß gegen diese kann zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klinik führen.

 

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Cuxhaven.

 

Stand:  19.02.2025

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